Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 11

§ 11 – Sitz

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Der Sitz einer Körperschaft oder Personenvereinigung ist der Ort, der festgelegt ist.
  • Dieser Ort kann durch Gesetze oder Verträge bestimmt werden.
  • Auch Satzungen oder Stiftungsgeschäfte können den Sitz festlegen.
  • Der Sitz ist wichtig für rechtliche Angelegenheiten.
  • Es handelt sich um einen offiziellen Standort der Organisation.