Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 11
§ 11 – Sitz
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Der Sitz einer Körperschaft oder Personenvereinigung ist der Ort, der festgelegt ist.
- Dieser Ort kann durch Gesetze oder Verträge bestimmt werden.
- Auch Satzungen oder Stiftungsgeschäfte können den Sitz festlegen.
- Der Sitz ist wichtig für rechtliche Angelegenheiten.
- Es handelt sich um einen offiziellen Standort der Organisation.